Alle Wähler, die sich, laut Art. 9 Absatz 3, des Gesetzes Nr. 120 vom 30.04.1999, welches die "Bestimmungen zur Wahl der Organe der örtlichen Körperschaften sovie die zu den Auflagen auf dem Sachgebiet des Wahlwesens" beinhaltet, im Verzeichnis der für das Amt eines Stimmzählers im Wahlsitz geeigneten Personen, eintragen möchten, können innerhalb 30. November eines jeden Jahres, entsprechendes Gesuch an das Wahlamt der Gemeinde richten.
Erforderliche Voraussetzungen:
Abschlußzeugnis einer Mittelschule
Wähler in derselben Gemeinde zu sein
Ausschließungsgründe:
Von den Befugnissen eines Stimmzählers ausgeschlossen sind:
Beamte des Innenministeriums, des Ministeriums für Post und Fernmeldewesen und des Ministeriums für Transportwesen - Angehörige der Streitkräfte, die im Dienste stehen; - Landes-, Amts- und Vertrauensärzte - die Gemeindesekretäre und die Gemeindeangestellten, welche im Wahlamt arbeiten - die für die Wahl aufgestellten Kandidaten
Einzureichende Unterlagen:
Gesuch um Einschreibung in das Verzeichnis der Stimmzähler
Termin:
Ende November
Kosten: keine